Gesetze / Betäubungsmittelgesetz
BtMG§ 21 Mitwirkung anderer Behörden
Stand: 01.07.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BtMG%201981/21#abs-1 (1) Das Bundesministerium der Finanzen und die von ihm bestimmten Zollstellen wirken bei der Überwachung der Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Betäubungsmitteln mit.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BtMG%201981/21#abs-2 (2) Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat die Beamten der Bundespolizei, die mit Aufgaben des Grenzschutzes nach § 2 des Bundespolizeigesetzes betraut sind, und im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsminister des Innern die Beamten der Bayerischen Grenzpolizei mit der Wahrnehmung von Aufgaben betrauen, die den Zolldienststellen nach Absatz 1 obliegen. Nehmen die im Satz 1 bezeichneten Beamten diese Aufgaben wahr, gilt § 67 Abs. 2 des Bundespolizeigesetzes entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BtMG%201981/21#abs-3 (3) Bei Verdacht von Verstößen gegen Verbote und Beschränkungen dieses Gesetzes, die sich bei der Abfertigung ergeben, unterrichten die mitwirkenden Behörden das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte unverzüglich.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 21 BtMG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VGH Baden-Württemberg, 13.02.2018 – 1 S 1468/17Zitiert von 11
- VGH Baden-Württemberg, 13.02.2018 – 1 S 1469/17Zitiert von 5
- BGH, 12.07.1988 – 4 StR 274/88
- OVG Sachsen, 07.10.2022 – 12 A 21/21.D
- AG Köln, 14.01.2021 – 586 Ds 318/20Zitiert von 1
- VG Neustadt an der Weinstraße, 11.06.2015 – 4 L 411/15.NW
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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19.06.2020 Ausfertigung
§ 21 geändert durch Artikel 91 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1328)
BGBl. 2020 I S. 1328
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21.06.2005 Ausfertigung
§ 21 geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I 1818)
BGBl. 2005 I S. 1818
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25.11.2003 Ausfertigung
§ 21 geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 25. November 2003 (BGBl. I 2304)
BGBl. 2003 I S. 2304
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